Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fassadenreinigung Kos. Stand: 31.05.2019

1.Geltung:

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Verträge über Fassadenwäsche beim Kunden (nachfolgend als Auftraggeber AG genannt),die Fassadenreinigung Kos (nachfolgend als Auftragnehmer AN genannt) durchführt bzw. durchführen soll. 1.2 AGB des AG Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.


2 .Der AN schließt Verträge ausschließlich schriftlich. Jeder Auftrag bedarf der Auftragsbestätigung des AN. E-Mail oder Briefverkehr  genügen der Schriftform.


3. Pflichten des AN 3.1 Vertragsart/Leistungsumfang.

 Der Vertrag über eine Fassadenreinigung ist ein Werkvertrag. Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik („Fassadenwäsche“ genannt). Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da mit der Methode der Algenbeseitigung Verschmutzungen, Verfärbungen und ähnliches nicht beseitigt werden können und sollen. 3.2 Geeignete Fassadenbeschaffenheit/Rücktrittsrecht des AN Die Fassadenwäsche kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen, wie auf der Homepage des AN im Einzelnen aufgelistet. Der AG steht dafür ein, dass die zu reinigende Fassade bei Vertragsschluss und Vornahme der Fassadenwäsche eine geeignete Beschaffenheit entsprechend dieser Auflistung aufweist. Den AG trifft hinsichtlich der Beschaffenheit keine Prüfungs- oder Analysepflicht, betreffend die Fassade. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der AN zur Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenseitige Ansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen. 3.3 Reinigung/Rückstände (Fenster, Türen, andere Bauteile) Bei der Fassadenwäsche können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände des Fassadenschutzes sowie Wasserflecken. Die Entfernung von vorstehenden Verschmutzungen und Rückständen ist vom AN nicht geschuldet. Dem AG obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken frühestmöglich – d.h. sofort am Tag der Beendigung der Fassadenwäsche bzw. am darauffolgenden Tag – auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den AG eintreten, fallen ausschließlich dem AG zur Last. Der AN haftet hierfür nicht, es sei denn, er hat es unterlassen den AG auf seine Reinigungspflicht gesondert und ausdrücklich hinzuweisen. Als ausdrücklicher Hinweis genügt eine entsprechende Erklärung im Angebot oder der Auftragsbestätigung des AN oder ein mündlich erteilter Hinweis durch einen Mitarbeiter des AG aus Anlass der Reinigung.  (Schriftform)

4. Mitwirkungspflichten des AG 4.1 Ansprechpartner vor Ort Der AG hat persönlich oder durch einen ausreichend entscheidungsberechtigten Ansprechpartner vor Ort sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Fassadenwäsche notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen. 4.2 Zugang/Rücktrittsrecht des AN Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung freier Zugang zu Grundstück und Gebäude einschließlich der von der Fassadenwäsche betroffenen Flächen zu ermöglichen. Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der AG dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Auftragsdurchführung nach Einschätzung des AN nicht ausreichend gewährleistet sein und wird der erforderliche Zugang

trotz Aufforderung des AN nicht unverzüglich ermöglicht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. 4.3 Undichtigkeiten/Rücktrittsrecht des AN Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN hierauf vor Auftragsdurchführung hinzuweisen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, dass der AN die Abdichtung vornimmt, obliegt es dem AG das Gebäude und die von der Fassadenwäsche betroffene Fläche ausreichend abzudichten. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden und vergleichbare Schäden, die infolge etwaiger Undichtigkeiten entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden am Mauerwerk, an der sonstigen Bausubstanz und für die sich in den Räumen befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass die fehlende bzw. unzureichende Abdichtung zu Schäden führt, kann der AN die Leistung verweigern und vom AG unter Setzung einer angemessenen Frist eine ausreichende Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung nach erfolgter Abdichtung ist dann einvernehmlich festzulegen. Kommt der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. 4.4 Strom/Wasserversorgung Der AG hat dem AN das für die Auftragsausführung erforderliche Nutzwasser sowie Strom (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Auftragsrecht des AG Der AG steht dem AN dafür ein, berechtigt zu sein, die Fassadenwäsche an der vertragsgegenständlichen Fassade beauftragen und durchführen zu lassen. Auf Verlangen des AN hat der AG dem AN dies durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Eine Prüfungspflicht trifft den AN indessen nicht. 5. Abnahme/Abnahmeprotokoll Die Parteien vereinbaren die schriftliche Abnahme, unmittelbar nach Abschluss der Fassadenwäsche auf dem hierfür vorgesehenen Formular des AN. Eventuelle Beanstandungen des AN werden auf dem Formular schriftlich festgehalten.

6. Reinigung der Glasflächen, Glasbausteine und Fensterrahmen:  

6.1 Glasreinigung Leistungsumfang beinhaltet bei einer Grundreinigung, dass die Glasflächen bei einer normalen Verschmutzung ( Staub, Sand, ect) mit klarem Wasser, bei verfetteten Scheiben mit Reinigungsmittelzusatz bearbeitet werden.Die Glasflächen sind naß zu wischen sowie mit Ledertuch oder Gummiwischer zu trocknen. Das Reinigungswasser ist häufig zu wechseln. Nach der Reinigung sollen die Glasflächen sauber, streifenfrei und  von überflüssiger Feuchtigkeit befreit sein. Es werden keine Zusatzarbeiten wie z.B das entfernen von eingebranntes, Rostläufer, milchige  Ablagerungen, oder Glas-polituren durchgeführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das es sich um eine Standard-Grundreinigung, ohne Zusatz/Sonderarbeiten handelt.

6.2  Fensterrahmen: Die Rahmen sind mit einer geeigneten Lösung zu reinigen und anschließend trocken zu wischen. Das Einwaschen der Rahmen, Beschläge, Scharniere und Fensterfalze erfolgt mit entsprechenden Tüchern. streifenfreies nachledern aller Rahmenteile. Im Übrigen entspricht die Ausführung der im Leistungsumfang beschriebenen Glasreinigung/Grundreinigung ohne Zusatz/Sonderarbeiten Bei der Glasflächen- und Rahmenreinigung ist das abgelaufene Schmutz-wasser auf Rahmen und Fensterbänken zu entfernen